Satzung

Gederner Carneval Club

Die Laabhanse

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Satzung

 

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S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz und Aufgaben

1.       Der Verein führt den Namen "Gederner Carneval Club" abgekürzt "GCC". Untertitel ist "Die Laabhanse“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."

2.       Sitz des Vereins ist Gedern.

3.       Zweck des Vereins:

  1. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich auf die Förderung, Pflege und Ausübung karnevalistischen und kulturellen Brauchtums gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die in den Mitgliederversammlungen oder Vorstandsitzungen gefassten Beschlüsse werden von dem Schriftführer als schriftliche Protokolle festgehalten. Die Überprüfung auf Inhalt und Richtigkeit obliegt dem 1. Vorsitzenden.

4.       Aufgaben und Ziele des Vereins sind:

  1. Das fastnachtliche Brauchtum in heimatlich gebundener Art zu hegen und zu pflegen und die damit verbundenen Bräuche zu erhalten und der Nachwelt zu bewahren.
  2. Während der Karnevalszeit Sitzungen und Veranstaltungen die der närrischen Zeit entsprechen durchzuführen. Auch außerhalb der Fastnacht das kulturelle und gesellschaftliche Leben unserer Stadt durch gesellige Veranstaltungen zu unterstützen und zu fördern.
  3. Die Jugend durch Schaffung eigener Abteilungen und eigener Veranstaltungen zur sauberen Fastnacht heranzuführen.
  1. Der Verein verfolgt keinerlei politische Ziele, sondern dient dem Gemeinwohl. Er wird sich an Veranstaltungen, die der öffentlichen Wohlfahrt dienen, beteiligen und sie unterstützen.

§ 2 Mitgliedschaft

1.       Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.

2.       Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme durch den Vorstand erworben und ist von einer jährlichen Beitragszahlung abhängig.

3.       Die Aufnahme verpflichtet den Aufgenommenen zur vollen Anerkennung der Vereinssatzung.

4.       Jedes Mitglied hat durch sein Wirken und sein Verhalten das Ansehen und das Gedeihen des Vereins zu fördern.

5.       Die gegebenen Richtlinien des Vorstandes sind zur allgemeinen Wohlfahrt anzuerkennen und zu befolgen.

§ 3 Rechte der Mitglieder

                                        

1.       Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Hauptversammlungen zu. Sie können Anfragen und Anträge stellen sowie Wünsche und Kritik äußern.

2.       Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.       durch Tod

2.       durch schriftlich erklärten Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Gleichzeitig sind alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein -insbesondere die Entrichtung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr- zu entrichten.

3.       Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen eine Berufung bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu.

Ausschlussgründe sind:

  1. Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung, länger als 6 Monate.
  2. Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse.
  1. Bewiesenes, das Ansehen des

§ 5 Organe des Vereins

1.       Die Organe des Vereins sind:

a.  die Hauptversammlung

b.  der Vorstand

§ 6 Die Hauptversammlung

1.       Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder.

2.       Die Hauptversammlung ist oberste Instanz des Vereins.

3.       Die Hauptversammlung beschließt nach Vorlage des Jahres und Rechnungs-legunsberichtes auf Antrag der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand und setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Sie

entscheidet über Satzungsänderungen.

4.       Die Hauptversammlung findet jährlich nach Aschermittwoch, jedoch spätestens bis 31. Mai statt.

5.       Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

6.       Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20 v. H. der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

7.       Jede Hauptversammlung ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die örtliche Presse anzukündigen.

8.       Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Hauptversammlung sind bis mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich einzureichen.

9.       Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet   die Stimme des ersten Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

11.     Alle Beschlüsse müssen im Verhandlungsprotokoll niedergeschrieben und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.

12.     Stehen für ein Amt im Vorstand mehrer Bewerber an, so muss die Wahl geheim statt finden. Wiederwahl ist zulässig. Ansonsten ist es der Versammlung überlassen, über die offene oder geheime Durchführung der Wahl mit Mehrheit zu befinden.

§ 7 Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a. der/die Vorsitzende

b. der/die stellvertretende Vorsitzende

c. der/die Schrift- und Protokollführer/in

d. der/die Rechner/in

e. der Sitzungspräsident

f. die Sitzungspräsidentin

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich zu dem geschäftsführenden Vorstand folgende Personen an:

g. der/die stellv. Schrift- und Protokollführer/in

h. der/die stellv. Rechner/in

i. der/die Jugendleiter/in

j. der/die stellv. Jugendleiter/in

k. bis zu acht Beisitzer/innen

2.       Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3.       Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist bei der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird

das Amt kommissarisch besetzt.

4.       Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Durchführung der Hauptversammlung, die Erfüllung der durch die Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5.       Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis gebrauch machen darf.

6.       Der geschäftsführende Vorstand bearbeitet alle Vereinsangelegenheiten ggf. in vertrauensvoller Zusammenarbeit und Hinzuziehung des erweiterten Vorstandes.

7.       Die Vorstandssitzung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

§ 8 Finanzen

1.       Alle finanziellen Einnahmen und Ausgaben werden durch die Vereinskasse getätigt.

2.       Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

3.       Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat.

4.       Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

5.       Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechner gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

6.       In der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

7.       Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Hauptversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nicht und in keiner Weise für Schaden und Verluste, die sich aus Tätigkeiten und Mitwirkungen bei Veranstaltungen des Vereins ergeben könnten.

§ 10 Rechtsweg

Bei Strittigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins und diesem (soweit sie nicht finanzieller Natur sind) ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1.       Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Hauptversammlung gefasst werden. Die Auflösung erfolgt durch die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Liquidatoren.

2.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter

         Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

                             Förderverein Evangelischer Kindergarten Arche Noah e.V. VR 1524,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nur für die Unterhaltung des Kindergartens zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

1.       Diese Satzung tritt mit Ihrer Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 09.05.2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

2.       Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.04.2011 außer Kraft.

Gedern, den 09. Mai 2014

Unterzeichnet der geschäftsführende Vorstand

1. Vorsitzender Martin Demantke                         ________________________

2. Vorsitzender Dieter Jackel                                ________________________

3. Schriftführerin Anke Ladner                             _________________________

4. Rechnerin Susanne Meier                                 ________________________

5. Sitzungspräsident Thomas Diehl                      ________________________

6. Sitzungspräsidentin Lisa Weidner                     ________________________